MARTIN LORENZ

Rechtsanwalt in Wiesbaden

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind im Unterschied zu einer Individualabrede für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der AGB der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. AGB bewirken, dass der Vertragsschluss durch einen vorformulierten Vertrag beschleunigt und standardisiert wird. AGB verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die dort vorgesehene Risikoverteilung und Haftung häufig zu Gunsten des Verwenders und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender einseitige und/oder überraschende Regelungen durchsetzen kann, die sich von den Wertungen des Gesetzes zu weit entfernen. Daher besteht das Bedürfnis, allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Rechtswirksamkeit zu versagen. 

Arzthaftungsrecht

Sie gehen zu einer einfachen Augenoperation (Grauer Star). Narkotisiert fallen Sie von der Operationsliege und überleben einen Genickbruch. Sie sind ab dem Hals gelähmt, können nicht mehr selbständig sprechen und atmen. Neben zahlreichen anderen Fällen, war ich mit einem ähnlichen Fall über mehrer Instanzen befasst. Entgegen der Statistik war die Klage gegen sämtliche beteiligte Ärzte - nach anfänglicher Klageabweisung - am Ende erfolgreich.

Öffentliches Baurecht, Planfeststellungsrecht und privates Baurecht

  • Öffentliches Baurecht

Gegenstand von Rechtstreitigkeiten im öffentlichen Baurecht ist zum einen regelmäßig, dass ein Bauherr einen Bauantrag bzw. einen Antrag auf Vorbescheid einreicht und die zuständige Baugenehmigungsbehörde dessen Genehmigung wegen bestehender oder angeblicher Verstöße gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfender öffentlicher Rechtsvorschriften ablehnt. Zum anderen kommt es dort zum Streit, wo sich ein Nachbar gegen ein genehmigtes oder genehmigungsfreies Vorhaben zur Wehr setzt. Nicht zuletzt wird darüber gestritten, ob eine von der Bauaufsichtsbehörde erlassene Beseitigungsverfügung oder Nutzungsuntersagung gegenüber dem Bauherrn rechtmäßig ist.

  • Planfeststellungsrecht

Sie bitten mich, Sie gegen ein in Ihrer Wohngemeinde geplantes Straßenbauvorhaben anwaltlich zu vertreten. Sie berichten, dass ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Seit einer Woche liege der Plan zu dem Vorhaben öffentlich in der Gemeindeverwaltung aus. Sie haben den Plan und die Erläuterungsberichte zum Plan, die für einen Laien schwer verständlich seien, eingesehen und festgestellt, dass Teile Ihrer Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt würden und verpachtet seien, für die Straße und für naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche benötigt werden. Auch sei erkennbar, dass Ihr teilvermietetes Wohnhaus sehr nahe an dem geplanten Vorhaben liege und deshalb durch Lärm- und sonstige Immissionen, wie zB Erschütterungen, belastet werde. Sie fragen, was ein Planfeststellungsverfahren ist, welchen Verfahrensablauf es geben wird und was zu tun ist, um alle Rechtspositionen zu wahren. Auch fragen Sie, ob Sie selbst und/oder Ihr Mieter etwas gegen das Vorhaben unternehmen können. Sie fragen auch, ob an Ihrer Stelle die Gemeinde Ihre Belange im Planfeststellungsverfahren geltend machen könnte. Es interessiert Sie auch, ob im Planfeststellungsverfahren über etwaige Entschädigungsansprüche für die Inanspruchnahme Ihrer Grundstücke entschieden wird und wie hoch die Entschädigung ist. Auch möchten Sie wissen, wie es mit Ansprüchen wegen der Beeinträchtigung Ihrer Grundstücke durch Immissionen aussieht. Sie fragen, wer die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im Planfeststellungsverfahren zu tragen hat und wie hoch diese sein werden. Schließlich interessiert Sie, wie Sie gerichtlich gegen das geplante Vorhaben vorgehen können.

  • Privates Baurecht

Das private Baurecht ist im Wesentlichen Werkvertragsrecht. Der Bauherr schließt Verträge mit Architekten und Ingenieuren sowie mit den einzelnen Bauhandwerkern. Insbesondere bei größeren Bauvorhaben spielt der Generalunternehmervertrag eine immer größere Rolle. Er bündelt die Werkverträge mit den Bauhandwerkern zu einem einzigen Vertrag mit dem Generalunternehmer, der nicht selten auch noch Teile der Ausführungsplanung der Ingenieure übernimmt. Da der Generalunternehmer nicht alle Werkleistungen mit eigenen Mitarbeitern erbringen kann, greift er auf Subunternehmer zurück. Häufig haben sich auf Auftragnehmerseite auch einige Unternehmen zur Ausführung gerade dieses Bauauftrages in Form einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen.

Bis zu meiner Zulassung als Rechtsanwalt war ich für eines der führenden Projektentwicklungsunternehmen (Wohnimmobilien) in Deutschland tätig. Nach meiner Zulassung habe ich die Projektentwicklung eines der größten europäischen Entwickler - vor allem im öffentlichen Baurecht und Planfeststellungsrecht - mit begleitet.

Bauträgerrecht

Sie wollen von einem Bauträger ein noch zu errichtendes Reihenhaus oder eine Wohnung erwerben. Der Bauträger ist Eigentümerin des zu bebauenden Grundstückes, das schon real in viele Grundstücke aufgeteilt worden ist, die mit Reihenhäusern, Doppelhaushälften und Wohnungen bebaut werden sollen. Der grundbuchliche Vollzug der Teilung ist jedoch noch nicht erfolgt. Sie suchen anwaltliche Beratung bei der Verhandlung und Prüfung des notariellen Vertrages. Es handelt sich hierbei um ein tatsächlich und rechtlich sehr komplexes Gebilde, das wegen der verschiedenen zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen vielfältige praktische und rechtliche Probleme aufwirft.

Während meiner gesamten Studienzeit, bis zu meiner Zulassung als Rechtsanwalt, war ich für eines der führenden Projektentwicklungsunternehmen für Wohnimmobilien in Deutschland tätig. Nach meiner Zulassung habe ich die Projektentwicklung eines der größten europäischen Entwickler mit begleitet.

Europarecht

Das Europäische Gemeinschaftsrecht nimmt einen immer breiteren Raum in der anwaltlichen Beratung und Prozessführung ein. Die weitaus größte Bedeutung haben dabei der EG-Vertrag und das auf seiner Grundlage gesetzte sogenannte Sekundärrecht. Verordnungen haben allgemeine Geltung. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Richtlinien haben grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung. Der Bürger bzw. ein Unternehmen kann sich auf die Vorschriften einer Richtlinie gegenüber Gerichten und Behörden der Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen berufen. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die unmittelbare Wirkung von Richtlinienbestimmungen bejaht, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, unvollständig oder unzutreffend umgesetzt hat und die Richtlinie die Rechte des Einzelnen hinsichtlich des Anspruchsinhalts, des Anspruchsinhabers und des Anspruchsverpflichteten hinreichend klar und ohne Bedingungen bestimmt, so dass sie ohne Durchführungsvorschriften des Mitgliedstaates anwendbar ist. In diesen Fällen kann sich der Einzelne auf Richtlinienbestimmungen berufen. Die unmittelbare Wirkung ist jedoch nur gegenüber den Organen des Staates gegeben. Eine so genannte horizontale Wirkung von Richtlinien hat der EuGH bisher abgelehnt. Das bedeutet: Für das Rechtsverhältnis von Bürgern oder Unternehmen untereinander haben Richtlinien keine unmittelbare Wirkung. Sie gewähren keine Rechte.

Familienrecht

Ehescheidungsantrag und Anträge zum Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten aus Anlass der Ehescheidung, Unterhalt, vorläufiger Rechtsschutz und die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Gewerblicher Rechtsschutz

Sie haben ein Gebrauchtwagenhandel in Wiesbaden. Seit Jahren macht ihnen die Firma X in der gleichen Straße Konkurrenz. Sie wehren sich mit einer Abmahnung gegen eine Anzeige, in welcher die Firma X mit der Überschrift »Größter Gebrauchtwagenhändler in Wiesbaden« wirbt.

Grundstücksrecht

Es soll ein Kaufvertrag über ein mit einem Haus bebautes Grundstück abgeschlossen werden. Zur vollständigen Finanzierung wird zusätzlich das Darlehen einer Bank benötigt. Im Zuge der Kaufvertragsabwicklung sollen die bestehenden Belastungen aus dem Kaufpreis abgelöst werden. Sie suchen die anwaltliche Beratung bei der Verhandlung und Prüfung des notariellen Kaufvertrages über die Immobilie.

Handelsvertreterrecht

Firma X stellt ein Produkt her, hat aber in Hessen keine Vertretung. Deshalb lässt Firma X ihre Ware durch Sie vermitteln. Sie vermitteln den Verkauf einer LKW-Ladung im Wert von 20.000 EUR in Wiesbaden. Der Kaufpreis wird an die Firma X bezahlt. Sie erhalten eine Provision. 

Internetrecht

Ihre Web Site ist ein großer Erfolg. Sie wollen deshalb anderen die Schaltung von bezahlter Werbung auf Ihrer Web Site anbieten. Sie erhalten erste Angebote. Auf Ihrer Webseite soll ein Verbindungspunkt (Icon) angebracht werden und sich beim Anklicken dieses Icon die Web Site der Anbieter öffnen (Hyperlink).

Kaufrecht

Sie beabsichtigten, ihren Diesel-PKW an Herrn X für 25.000 EUR zu verkaufen. Sie suchen anwaltlichen Rat zum Aufsetzen des Kaufvertrags.

Sie sind Eigentümer einer Villa in der Wiesbadener Halbhöhenlage. Im Rahmen mangelhafter Renovierungsarbeiten, welche durch die Y-GmbH durchgeführt wurden, wurde durch einen außergerichtlichen Vergleich eine einmalige Zahlung an Sie in Höhe von 30.000 EUR vereinbart. Da Sie dringend Bargeld benötigen, möchten Sie diese Forderung an Frau Z verkaufen. Im Hinblick darauf, dass die Forderung gemäß dem Vergleich erst ein Jahr später fällig ist, stimmen Sie einem Abschlag vom Kaufpreis von 25 % zu. Zum Aufsetzen des Kaufvertrags erbitten Sie anwaltlichen Rat.

Leasing

Sie haben mit der Firma X einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug zur privaten Verwendung mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten geschlossen. Die monatlich zu leistende Leasingrate beträgt 329,23 EUR. Der Vertrag enthält unter der Überschrift »Vertragsaufhebung und Kündigung« folgenden Text:
»Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers nur kündigen, wenn
– der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Leasingraten ganz oder teilweise und mindestens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Leasingvertrages über 3 Jahre mit fünf vom Hundert der Gesamtsumme der Leasingraten in Verzug ist und
– der Leasinggeber dem Leasingnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist den Leasingvertrag kündigen und die Restforderung aus dem Vertrag, unter Beachtung etwaiger Verwertungserlöse, fällig stellen werde.«
Sie geraten in der Folgezeit mit der Zahlung von vier Leasingraten in Verzug. Firma X kündigt daraufhin den Leasingvertrag fristlos. Sie wünschen anwaltliche Beratung zu der Frage, ob die fristlose Kündigung wirksam ist.

Maklerrecht

Makler X fordert 3,75 % Maklerprovision zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer für den Nachweis eines Einfamilienhauses, das Sie nach Entgegennahme eines Exposés des Maklers erworben haben. Sie verweigern die Zahlung, weil sie davon ausgegangen sind, dass der Makler nur für den Verkäufer tätig geworden ist und dieser den Makler deshalb auch bezahlen müsse. Ferner habe Sie bereits zuvor von einem Bekannten erfahren, dass das Einfamilienhaus zum Verkauf steht.

Presserecht

Die Firma X verlegt u. a. den »Stadtkurier«. In einer Ausgabe erfolgt ein Bericht über Sie, weil Sie Stadtrat für einer der etablierten Parteien werden. Den Lesern wird mitgeteilt, Sie hätten Sympathien für die AfD. Sie begehren Aufklärung über Ihre Rechte.

Reiserecht

Sie haben eine dreiwöchige Reise nach Griechenland zu einem Reisepreis von 6.000 EUR gebucht. Der Reisepreis beinhaltet die Flugverbindung, den Transfer zum Hotel, den Hotelaufenthalt und die dortige Verpflegung. Da Sie mit ihren 3 Kindern reisen, legt sie besonderen Wert auf ein Familienzimmer, welches ein separates Schlafzimmer hat. Drei Tage vor Reisebeginn erhalten Sie vom Reiseunternehmen die Mitteilung, dass sich im Reisekatalog ein Fehler eingeschlichen hat. Leider gibt es kein Familienzimmer. Sie bestehen zunächst auf das Familienzimmer, erklären sich dann jedoch mit einem Ersatzhotel einverstanden. Im Zielgebiet angekommen, müssen Sie dann feststellen, dass das vorgesehene Hotel überbucht ist. Die Reiseleitung empfiehlt eine Umquartierung in eine Clubanlage. Nachdem Sie auch hier protestiert haben, bleibt Ihnen letztendlich nichts anderes übrig, als die Ersatzunterkunft zu beziehen. Wie Sie später feststellen müssen, handelt es sich bei der Alternative um ein geringer klassifiziertes und billiger eingestuftes Objekt, in welchem auch die im Hotel zugesagte Klimaanlage fehlte. Zu allem Überfluss wird der Aufenthalt dann noch durch ständigen Baulärm zu einer Strapaze. Nach Reiserückkehr suchen Sie einen Anwalt, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Schiedsgerichtsbarkeit

Die anwaltliche Praxis zeigt die zunehmende Tendenz von Kaufleuten, in ihren Verträgen für den Fall der Streiterledigung ein privates Schiedsgericht vorzusehen. Fast in allen Branchen und Sparten des modernen Wirtschaftslebens vereinbaren Handelspartner Schiedsklauseln. Gegenstand von Schiedsverfahren können grundsätzlich (privatrechtliche) Streitigkeiten aller Art sein. Im Handels- und Wirtschaftsverkehr sind Schiedsvereinbarungen besonders häufig anzutreffen, sei es in Kauf- und Lieferverträgen, in Werk- oder Werklieferungsverträgen, in Vertriebsverträgen, in Betriebsführungsverträgen, in Lizenzabkommen sowie Forschungs- und Entwicklungsverträgen, in Unternehmenskauf- und -pachtverträgen, um nur einige geläufige Beispiele zu nennen. 

Sponsoring

Das Sponsoring hat sich inzwischen trotz einer gewissen Abhängigkeit von der konjunkturellen Lage als »Instrument der Unternehmenskommunikation« fest etabliert. Allgemein werden im Wesentlichen drei Erscheinungsformen des Sponsoring unterschieden, das Sport-, das Kultur- (Kunst und Kultur) und das Soziosponsoring (Sozialwesen, Umweltschutz, Wissenschaft). 

Für den Sponsor liegt die wesentliche Zielsetzung in einer möglichst optimalen Werbewirksamkeit der gesponserten Maßnahme. Diese richtet sich nach der beabsichtigten Reichweite der Werbung unter Berücksichtigung des Vertriebskonzeptes des beworbenen Produktes. Die beliebteste und wirtschaftlich bedeutsamste Form des Sponsoring stellt die Förderung von Sportlern und Sportereignissen dar, vor allem wegen der über die Präsenz in allen Medien besonders guten Verbreitung der Werbebotschaft. Wer auf seinen nur im Kreisgebiet tätigen Handwerksfachbetrieb aufmerksam machen will, findet den optimalen Werbeträger möglicherweise im örtlichen Fußballverein. Er legt Wert auf ausreichende Werbemöglichkeiten am Veranstaltungsort und möglichst häufige Erwähnung in der örtlichen Presse. In beiden Fällen wird es die Aufgabe des beratenden Anwaltes sein, die Zielvorstellungen des Mandanten unter Berücksichtigung der Eigenarten der jeweiligen Sportart vertraglich optimal umzusetzen.

Neben der wirtschaftlich bedeutendsten Form des Sportsponsoring hat das Sponsoring in anderen Bereichen in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen, insbesondere als Förderung von Ausstellungen und anderen Veranstaltungen des kulturellen Bereichs (Kultursponsoring), als Förderung von Veranstaltungen des Sozialwesens, etwa im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, der Altenpflege, des Ausbildungs- oder des Gesundheitswesens sowie im Bereich des Umweltschutzes (Soziosponsoring). Die Reichweite der Werbeeffekte gemessen an der Verbreitung der Werbebotschaft ist bei diesen Sponsoringformen, abgesehen von der Förderung eher seltener Großveranstaltungen, gegenüber dem Sportsponsoring zwar begrenzt. Dafür lassen sich aber mit differenzierteren Werbebotschaften Kundenkreise erreichen, die den herkömmlichen Werbebotschaften eher ablehnend gegenüberstehen.

Stiftungsrecht

Sie schauen nach Ihrer Pensionierung auf ein erfolgreiches Berufsleben als Beamter zurück. Sie haben ein sehr gutes Auskommen und haben vor kurzem geerbt. Sie haben sich schon seit Jahren ehrenamtlich engagiert. In den Medien wurde in letzter Zeit vermehrt über die Möglichkeit der Errichtung einer Stiftung berichtet. Sie möchten beraten werden, wie Sie eine Stiftung errichten können, um Ihr aktuelles Erbe sinnvoll einzusetzen.

Umwandlungsrecht

Sie sind Gesellschafter der X GmbH sind zugleich auch Gesellschafter der Y GmbH. Sie haben in der Vergangenheit Ihre unternehmerischen Aktivitäten in zwei rechtlich getrennten Gesellschaften betrieben. Einerseits diente dies der Haftungsbegrenzung, andererseits der Transparenz der wirtschaftlichen Erfolge bzw. Misserfolge der beiden unterschiedlichen unternehmerischen Aktivitäten durch getrennte Buchführungskreise und getrennte Jahresabschlüsse. In den letzten Jahren hat die Y GmbH durch strukturelle Einflüsse erhebliche Marktanteile verloren. Es haben sich nach einigen ertragsschwachen Jahren auch schon erhebliche Verlustvorträge aufgebaut. Sie beabsichtigen, die dortige unternehmerische Tätigkeit einzustellen, falls die Entwicklung anhält. Einerseits um das aufwendige und zeitraubende Liquidationsverfahren zu ersparen, andererseits aber auch, um die aufgelaufenen Verluste bei einer etwaigen Fortsetzung der bisherigen Aktivitäten der Y GmbH in der X GmbH steuerlich noch zu nutzen, wollen sie die Y GmbH auf die X GmbH verschmelzen.

Schon vor meiner Zulassung als Rechtsanwalt habe ich mich intensiv mit dem Umwandlungsrecht beschäftigt. Mein Wahlfach im Staatsexamen war das Handels- und Gesellschaftsrecht.

Unternehmensverträge

Die X GmbH ist bereits Mehrheitsgesellschafterin der Y GmbH. In der Y GmbH, der Untergesellschaft, sind allerdings auch noch – in geringem Umfang – sog. außenstehende Gesellschafter beteiligt, also solche Gesellschafter, die nicht auch an der Obergesellschaft, der X GmbH, beteiligt sind und deshalb keine gleich gelagerten wirtschaftlichen Interessen haben. In den Gesellschafterversammlungen der Y GmbH hat es deshalb wiederholt streitige Abstimmungen gegeben. Die sog. außenstehenden Gesellschafter der Y GmbH werfen der X GmbH als Hauptgesellschafterin Verstoß gegen die Gesellschaftertreuepflichten und Schädigung der Y GmbH vor. Um zu vermeiden, dass in Zukunft Beschlussfassungen in der Y GmbH durch Anfechtungsklagen der außenstehenden Gesellschaft erschwert oder behindert werden, beabsichtigt die X GmbH als Hauptgesellschafterin, durch einen sog. Organschaftsvertrag (Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag) die Y GmbH der X GmbH umfassend zu unterstellen. Das Weisungsrecht der herrschenden Gesellschaft überlagert dann das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft. Mildere Formen einer solchen vertraglichen Verbindung wären etwa ein Teilgewinnabführungsvertrag oder der Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrages.

Schon vor meiner Zulassung als Rechtsanwalt habe ich mich intensiv mit Unternehmensverträgen beschäftigt. Mein Wahlfach im Staatsexamen war das Handels-und Gesellschaftsrecht.

Unternehmenskauf

Sie sind mittelständischer Unternehmer und möchten sich nach einem erfolgreichen Arbeitsleben zur Ruhe setzen. Da Sie keinen geeigneten Nachfolger aus der Familie haben und die angestellten Geschäftsführer nicht in der Lage sind, das Unternehmen zu übernehmen, wollen Sie es an einen internationalen Konzern aus der gleichen Branche veräußern.

Schon vor meiner Zulassung als Rechtsanwalt habe ich mich intensiv mit dem Unternehmenskauf beschäftigt. Mein Wahlfach im Staatsexamen war das Handels- und Gesellschaftsrecht.

Unternehmenskooperation

Die Firmen X und Y haben ein joint venture in Form einer GmbH errichtet. Über die Regelungen des Gesellschaftsvertrages hinaus wollen sie die Grundlagen der Zusammenarbeit in einer Form regeln, die nicht dem Handelsregister vorzulegen ist. Die Kooperation kann in verschiedenen Intensitätsgraden erfolgen, die vom bloßen Erfahrungsaustausch über gemeinschaftliche Einrichtungen bis zu einer gemeinsamen Produktion oder zu einem gemeinsamen Vertrieb reichen können. Zu beachten ist, dass Kooperationen meistens langfristig angelegt werden, aber Trennungen dennoch einfach vorgenommen werden sollen, falls sich die Zielvorgaben ändern. Regeln kann man ferner: einheitliches Stimmverhalten, Wahlabsprachen, Disputregelungen; häufig anzutreffen sind auch Festlegungen über Unternehmenskulturen und -ziele. Insbesondere bei Geschäftsaktivitäten in Osteuropa ist das joint venture vorherrschend, es ermöglicht einen raschen Technologietransfer und soll Motor eines schnellen wirtschaftlichen Anpassungsprozesses sein.

Urheberrecht

Sie sind geschieden. Zusammen haben Sie höchst erfolgreich Bücher geschrieben. Nach der Scheidung trennen sich ihre Wege auch beruflich. Sie veröffentlichen ein neues Buch unter Ihrem Namen. Sie sind der Auffassung, dass dieses Buch hauptsächlich von Ihnen geschrieben wurde. Ihr geschiedener Partner möchte die weitere Veröffentlichung des Buches allein unter Ihrem Namen verbieten lassen. Darüber hinaus möchte er an dem finanziellen Erfolg des Buches teilhaben.

Vereine

Die Gemeinde X wird aufgrund ihrer schlechten Haushaltslage die städtische Musikschule schließen. Sie hat die Verträge mit den Musikschullehrern und den Schülern gekündigt und die Gründung einer neuen Musikschule in privater Rechtsform empfohlen, die sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen will. Die Lehrer und Eltern der Musikschüler haben sich zur Gründung eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins als Träger der Musikschule entschlossen und bitten um Beratung und Beistand bei der Gründung des Vereins und der Eintragung in das Vereinsregister.

Verkehrsrecht

  • Verkehrs-, Straf- und OWi-Recht

Sie fahren und verursachen unter Alkoholeinfluss an einer Ampel-Kreuzung mit einem links abbiegenden Fahrzeug einen Unfall. Sie, Ihre Frau und der Unfallgegner werden verletzt. Es entsteht ein erheblicher Sachschaden. Der Unfallgegner behauptet, er habe abbiegen können und darauf vertrauen können, dass Sie anhalten werden, weil auch schon das andere in gleicher Fahrtrichtung parallel fahrende Fahrzeug abgebremst und angehalten habe. Gegen Sie wird daraufhin ein Ermittlungs- und Strafverfahren geführt wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit und Körperverletzung.

  • Das verwaltungsrechtliche Führerscheinverfahren

Sie werden wegen Trunkenheit im Straßenverkehr wegen Verkehrsvergehen zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihnen wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist entzogen. Sie wurden von der Straßenverkehrsbehörde darauf hingewiesen, dass sie nach der Sperrfrist einen Antrag stellen müssen. Zu diesem Antrag hat die Straßenverkehrsbehörde Ihnen mitgeteilt, dass eine Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erst in Betracht komme, wenn ein positives Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorgelegt werde.

  • Kraftschadenhaftpflichtrecht

Fortsetzung des vorstehenden Falles Verkehrs-, Straf- und OWi-Recht. Sie behaupten, Sie sind bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren. Der Anspruch wird klageweise geltend gemacht, während der Unfallgegner im Wege der Widerklage den ihm entstandenen Schadenersatz geltend macht.
Ihr Haftpflichtversicherung, die schließlich den überwiegenden Teil des Schadens an den Unfallgegner ersetzt, nimmt bei Ihnen Regress. Sie wollen bei Ihrer Vollkaskoversicherung Versicherungsleistungen geltend machen mit der Begründung, die bei Ihnen festgestellte Alkohlmenge sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Ihre verletzte Ehefrau macht Schadenersatzansprüche gegen Ihre Haftpflichtversicherung geltend.

Vertragshändlerrecht

Die Firma X mit Sitz in München stellt Werkzeugmaschinen her. In Wiesbaden sitzt die Firma X, die den Vertrieb dieser Werkzeugmaschinen übernommen hat. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass die Firma X die Werkzeugmaschinen 13 % unter dem Listenpreis bekommt und bei Verkauf von mehr als 100 Maschinen pro Monat einen Bonus von 8.000 EUR erhält.

Zivilprozessrecht

Das Zivilprozessrecht umfasst als Rechtsgebiet alle gesetzlichen Bestimmungen, die den formalen Ablauf von Gerichtsverfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten regelt. Es dient der Ermittlung und Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen. Im Zivilprozess streiten zwei Parteien, Kläger und Beklagter, vor den ordentlichen Gerichten. Der Prozess soll diesen Streit verbindlich klären. Hierzu erfolgt vor Gericht ein Erkenntnisverfahren, in dem der Sachverhalt aufgeklärt und rechtlich beurteilt wird. Stellt das Gericht das Bestehen eines Anspruchs fest, folgt im Anschluss ein Vollstreckungsverfahren, in dem die gerichtliche Entscheidung zwangsweise durchgesetzt wird.

Zwangsvollstreckung

Sie haben vor dem Amtsgericht Wiesbaden ein Urteil gegen ihren Mieter erwirkt, in dem dieser verurteilt wird, an Sie 3.200 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 1.1.2019 sowie 56 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Sie möchten nunmehr, nachdem Ihr Mieter auf mehrmaliges Anschreiben nicht reagiert hat, anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung Ihrer Forderung in Anspruch nehmen.